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Erstaufforstungsgenehmigung nach § 10 Sächsisches Waldgesetz

Für die Aufforstung bisher nicht forstwirtschaftlich genutzter Flächen größer als 0,2 ha beziehungsweise die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen ist eine Erstaufforstungsgenehmigung nach § 10 Sächsisches Waldgesetz erforderlich.

Der Bereich Agrarstruktur entscheidet dann als Untere Landwirtschaftsbehörde im Benehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde und der Unteren Forstbehörde sowie nach Anhörung der Gemeinde und der Flurneuordnungsbehörde.

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